Recht & Normen

GEG (Gebäudeenergiegesetz)

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war das bundesweite Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude, Heizung und Gebäudehülle. Zum 29. Juli 2026 wurde es durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst und neu nummeriert. Für Wintergärten gilt unverändert der Grundsatz: Nur beheizte Anbauten fallen unter das Gesetz, unbeheizte Kaltwintergärten nicht.

Das Gebäudeenergiegesetz führte 2020 die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Es regelte, wie viel Energie ein Gebäude verbrauchen darf, wie gut die Gebäudehülle gedämmt sein muss und welche Anforderungen an die Heizungstechnik gelten. Am 28. Juli 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) im Bundesgesetzblatt verkündet, seine ersten Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Paragrafenzitate aus älteren Ratgebern und Angeboten beziehen sich deshalb auf eine überholte Nummerierung — der inhaltliche Kern für die Gebäudehülle bleibt bestehen, die Fundstellen ändern sich.

Für Wintergartenbauherren sind zwei Fragen entscheidend. Erstens: Wird der Anbau beheizt? Das Gesetz gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Ein Kaltwintergarten ohne Heizung fällt damit heraus — auch ohne Ausnahmetatbestand, einfach weil der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Ein beheizter Wohnwintergarten fällt hinein.

Zweitens: Wie wird der Nachweis geführt? Bei einem Anbau, der neue beheizte Räume schafft, wird nicht der Bestand nachgerechnet, sondern der Wärmeverlust der neuen Räume begrenzt. Zusätzlich gelten Höchstwerte für die einzelnen Bauteile — nach der bisherigen Bauteiltabelle unter anderem Uw 1,3 W/(m²K) für Fenster, 1,6 für Hebe-Schiebe- und Faltanlagen und 2,0 für Glasdächer. Ab 50 m² neuer Nutzfläche kommt zusätzlich der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes hinzu. Die verbreitete Aussage, ab 50 m² gelte automatisch der volle Neubaustandard, stammt noch aus dem EnEV-Recht und ist seit 2020 überholt.

Praxistipp: Lassen Sie sich die eingehaltenen U-Werte im Angebot ausweisen — Ug für die Verglasung, Uf für den Rahmen, Uw für das gesamte Element. Angebote, die nur einen Ug-Wert nennen, verschweigen den schlechteren Gesamtwert.

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